OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2000
15 W 107/00
Normen:
BGB § 2232 S. 1 Alt. 1 ; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 129
OLGReport-Hamm 2001, 30
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 666/98
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 390/93

Unterzeichnung eines notariellen Testaments auf einem gesonderten Blatt

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 15 W 107/00

DRsp Nr. 2000/9590

Unterzeichnung eines notariellen Testaments auf einem gesonderten Blatt

»Wird bei der Errichtung eines Testaments durch mündliche Erklärung zur Niederschrift eines Notars die Unterschriftsleistung auf einem gesonderten Blatt vorgenommen, muß sichergestellt sein, daß mit der Unterschrift die gesamte Urkunde gebilligt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unterschriftsblatt nicht an die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars anschließt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild dazu bestimmt ist, mit Hilfe der geleisteten Blankounterschrift in Verbindung mit der später gefertigten Reinschrift erstmals eine äußerlich formgerechte Urkunde zu errichten.«

Normenkette:

BGB § 2232 S. 1 Alt. 1 ; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.