BGH - Beschluss vom 07.03.2018
XII ZB 408/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 45; BetrAVG a.F § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 16;
Fundstellen:
BGHZ 218, 44
FamRB 2018, 218
FamRZ 2018, 894
MDR 2018, 801
NJW 2018, 1961
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 24833/11
KG, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 244/13

Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall; Erwerb und Verbleib von Anrechten auf Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes; Berücksichtigung der Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung

BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 408/14

DRsp Nr. 2018/6852

Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall; Erwerb und Verbleib von Anrechten auf Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes; Berücksichtigung der Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung

BetrAVG §§ 2 Abs. 5 Satz 1 aF, 16 a) Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477).