BGH vom 14.05.1986
IVb ZB 140/84
Normen:
BGB § 1587e;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 894
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 16
MDR 1986, 1010

Unverfallbarkeit eines bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erlangten Anrechts

BGH, vom 14.05.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 140/84

DRsp Nr. 1994/4347

Unverfallbarkeit eines bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erlangten Anrechts

»Zum Eintritt der Unverfallbarkeit des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erlangten Anrechts auf dynamische Versorgungsrente mit dem Tod des Versicherten (im Anschluß an BGHZ 84, 158).« War der ausgleichspflichtige Ehegatte bis zu seinem Tod im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert, so ist die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar i.S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB zu behandeln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichspflichtige bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte; denn mit dem Tod des Versicherten tritt der Versicherungsfall ein, der sich allerdings nicht mehr zugunsten des Versicherten selbst, sondern nur noch für seine Hinterbliebenen auswirkt.

Normenkette:

BGB § 1587e;

I. Der im Jahre 1915 geborene Ehemann (früher Antragsteller) und die im Jahre 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 24. Juni 1942 die Ehe geschlossen. Am 23. November 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.