SchlHOLG - Beschluss vom 28.10.2025
15 UF 176/25
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 19 Abs. 1 S. 1; FamFG § 223;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 440
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 01.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 56/24

Unverfallbarkeit eines Bestandteils einer betrieblichen Altersversorgung; Vorbehalt der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.10.2025 - Aktenzeichen 15 UF 176/25

DRsp Nr. 2026/1621

Unverfallbarkeit eines Bestandteils einer betrieblichen Altersversorgung; Vorbehalt der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

1. Besteht eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Bestandteilen und ist einer der Bestandteile bereits unverfallbar, aber im Sinne von § 18 VersAusglG geringwertig, während der andere Bestandteil noch verfallbar ist, ist das gesamte Anrecht als verfallbar zu behandeln und Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten. 2. Nicht ausgleichsreife Anrechte (oder Bestandteile von Anrechten) sind nicht Gegenstand des Wertausgleichs bei der Scheidung, sondern Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten. Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung entscheidet das Gericht gem. § 223 FamFG nur auf Antrag. 3. Ein Antrag gem. § 223 FamFG, über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu entscheiden, kann nicht erstmals in einem Beschwerdeverfahren, dessen alleiniger Gegenstand der Wertausgleich bei der Scheidung ist, gestellt werden (vgl. BGH FamRZ 2023, 117).

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) vom 16. September 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 1. August 2025 in Ziffer 2 dahingehend geändert, dass der zweite Absatz ersatzlos entfällt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.