OLG Köln - Beschluß vom 11.09.2002
16 Wx 164/02
Normen:
AuslG § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1475
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 275/02
AG Aachen, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XIV 4643 B

Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen

OLG Köln, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 164/02

DRsp Nr. 2003/3879

Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen

Die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung von Minderjährigen entspricht nur dann dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit, wenn weniger einschneidende Mittel (etwa die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes) nicht gleichwertig zur Verfügung stehen. Die Verwaltung hat diese Möglichkeiten vor ihrem Haftantrag zu prüfen und mit dem Antrag ausführlich darzulegen, warum derartige Mittel nicht vorhanden sind oder ungeeignet erscheinen. Fehlt es an dieser Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen.

Normenkette:

AuslG § 57 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 25.7.02 hat das Amtsgericht Aachen gegen die 17-jährige Betroffene antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103 AuslG, 27, 29 FGG) ist begründet.