OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.04.2003
6 WF 17/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 255
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 332/02

Unverzüglichkeit der Klagerücknahme bei Stufenklage des Unterhaltsverpflilchteten auf Auskunft über Schulbesuch des Unterhaltsberechtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 6 WF 17/03

DRsp Nr. 2004/5723

Unverzüglichkeit der Klagerücknahme bei Stufenklage des Unterhaltsverpflilchteten auf Auskunft über Schulbesuch des Unterhaltsberechtigten

Eine unverzügliche Klagerücknahme liegt nur vor, wenn sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren schnellstmöglich nach der Kenntnis vom Wegfall des Klageanlasses erklärt wird. Diese Anforderungen sind vorliegend (Klage des Unterhaltsverpflichteten auf Auskunft über Schulbesuch) nicht erfüllt, wenn der Kläger erst 1 Monat nachdem er erfahren hatte, dass die Beklagte weiterhin die Realschule besuchte, die Klage zurücknimmt. Angesichts der hier einfach zu klärenden Fragen ist eine Überlegungsfrist von nahezu einem Monat jedenfalls zu lang.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.