OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2024
9 WF 208/24
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 49/24
AG Cottbus, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 97 182/22
AG Cottbus, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 56/21
AG Cottbus, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 9/23
AG Cottbus, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 57/21

Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Besorgnis der Befangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 9 WF 208/24

DRsp Nr. 2024/15616

Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1. Die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 20.08.2024 (insoweit mehrere Verfahren betreffend, vgl. die Aktenzeichen des Amtsgerichts im hiesigen Rubrum) richtende sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.09.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt 10.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2;

Gründe

A.

Die gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

I.

Für die mit dem ursprünglichen Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe aus dem Schriftsatz vom 20.06.2024 folgt dies schon daraus, dass diese Gründe nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind.

1.