OLG Brandenburg - Urteil vom 06.01.2000
9 UF 251/99
Normen:
BGB § 1565 § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 292 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1417 (LSe)
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 276/98

Unwiderlegbare Vermutung der Ehezerrüttung - Kosten der Berufung bei verfrühtem Scheidungsantrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 9 UF 251/99

DRsp Nr. 2001/3504

Unwiderlegbare Vermutung der Ehezerrüttung - Kosten der Berufung bei verfrühtem Scheidungsantrag

1. Wenn die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar zu vermuten ist, dann ist ein Gegenbeweis nach § 292 S. 1 ZPO nicht zulässig.2. Es kann demnach weder geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen, noch, ob die Ehe gescheitert oder trotz einjährigen Getrenntlebens der Eheleute noch zu retten ist.3. Hat der Berufungskläger den Scheidungsantrag verfrüht gestellt und ist seine Berufung gegen die Abweisung des Scheidungsantrags nur deshalb erfolgreich, weil das Trennungsjahr während des Laufs der Berufung verstrichen ist, dann sind ihm analog § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.4. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder in erster Instanz beide Eheleute die Scheidung beantragt haben oder wenn in der Berufungsinstanz offen bleibt, ob nicht auch die Voraussetzungen für eine Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB vorgelegen haben.

Normenkette:

BGB § 1565 § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 292 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe: