LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2013
10 Sa 66/13
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Ans. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2460/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Rettungssanitäters wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Hilfebedürftigen und deren AngehörigenInteressenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund langjähriger BeschäftigungErneute Abmahnungspflicht bei länger zurückliegender AbmahnungWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerten Postlaufzeiten infolge karnevalistischer Umtriebe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 66/13

DRsp Nr. 2013/25078

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Rettungssanitäters wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Hilfebedürftigen und deren AngehörigenInteressenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund langjähriger BeschäftigungErneute Abmahnungspflicht bei länger zurückliegender Abmahnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerten Postlaufzeiten infolge karnevalistischer Umtriebe

1. Eine Partei ist ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einzuhalten, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Bevollmächtigter einen korrekt adressierten und frankierten, die Berufungsschrift enthaltenden Brief bereits am 06.02.2013 (Mittwoch) der Deutschen Post AG in der Postfiliale am Frauenlobplatz in Mainz übergeben hat, so dass er bei normaler Postlaufzeit vor Fristablauf am 11.02.2013 (Rosenmontag) beim Landesarbeitsgericht in Mainz hätte rechtzeitig eingehen müssen; eine Fristversäumnis ist damit allein auf eine verzögerte Zustellung zurückzuführen.