LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.02.2018
5 Sa 347/17
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 719/09

Unwirksame Prozessvertretung als Grund für eine NichtigkeitsklageDarlegungs- und Beweislast für den Nichtigkeitsgrund im NichtigkeitsklageverfahrenAusschluss der freien Willensbildung als Grund für eine GeschäftsunfähigkeitNachweis der Geschäftsunfähigkeit durch konkreten Tatsachenvortrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 347/17

DRsp Nr. 2019/11951

Unwirksame Prozessvertretung als Grund für eine Nichtigkeitsklage Darlegungs- und Beweislast für den Nichtigkeitsgrund im Nichtigkeitsklageverfahren Ausschluss der freien Willensbildung als Grund für eine Geschäftsunfähigkeit Nachweis der Geschäftsunfähigkeit durch konkreten Tatsachenvortrag

1. Ein zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führender Grund ist gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dann gegeben, wenn die klagende Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei im Vorprozess nach §§ 51 Abs. 1 ZPO, 104 BGB prozessunfähig war. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Nichtigkeitsgrund der unwirksam erteilten Prozessvollmacht an den Prozessbevollmächtigten liegt bei demjenigen, der die Nichtigkeitsklage als Kläger führt.