I.
Der Erblasser ist am 12.7.1991 im Alter von fast 65 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die einzigen Abkömmlinge zweier vorverstorbener Brüder seines Vaters. Sie kommen als alleinige gesetzliche Erben in Betracht. Die am 3.10.1985 geschlossene Ehe mit der Beteiligten zu 3 wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 25.1.1989 geschieden.
Der Erblasser hatte am 2.8.1985 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hat:
Mein letzter Wille
Hiermit setze ich ... meine Verlobte, Frau ... (Beteiligte zu 3), geb. am 18.1.1941... als Alleinerbin ein ..
Gestützt auf dieses Testament hat die Beteiligte zu 3 einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Beteiligten zu 1 und 2 hingegen haben einen Erbschein als gesetzliche Erben je zur Hälfte beantragt.
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