BayObLG - Beschluss vom 10.09.1992
1Z BR 68/92
Normen:
BGB § 2077 ;
Fundstellen:
DNotZ 1993, 129
DRsp I(174)265Nr.1
ErbPrax 1994, 28
NJW-RR 1993, 12
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 25/92
AG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 715/91

Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 68/92

DRsp Nr. 1993/3668

Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

Die Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch dann, wenn der Erblasser und die bedachte Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verlobt waren und erst danach geheiratet haben. Abzustellen ist auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Normenkette:

BGB § 2077 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist am 12.7.1991 im Alter von fast 65 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die einzigen Abkömmlinge zweier vorverstorbener Brüder seines Vaters. Sie kommen als alleinige gesetzliche Erben in Betracht. Die am 3.10.1985 geschlossene Ehe mit der Beteiligten zu 3 wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 25.1.1989 geschieden.

Der Erblasser hatte am 2.8.1985 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hat:

Mein letzter Wille

Hiermit setze ich ... meine Verlobte, Frau ... (Beteiligte zu 3), geb. am 18.1.1941... als Alleinerbin ein ..

Gestützt auf dieses Testament hat die Beteiligte zu 3 einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Beteiligten zu 1 und 2 hingegen haben einen Erbschein als gesetzliche Erben je zur Hälfte beantragt.