Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) (fortan: die Beklagte) aus einer - undatierten - selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch, die Ende April 1992 bis zum Höchstbetrag von 300.000 DM erteilt wurde "für alle Ansprüche" der Klägerin, die "aus ihren Lieferverträgen über Warenbezüge" gegen die GmbH (künftig: Hauptschuldnerin) "erwachsen sind oder erwachsen werden". Die Beklagte hatte damals als kaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.250 DM.
Der Ehemann der Beklagten, Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und früherer Beklagter zu 2), übernahm damals eine gleichlautende Bürgschaft. Die Warenkreditschuld der Hauptschuldnerin hatte die Klägerin ab Ende Februar 1992 in Höhe von 75.000 DM versichern lassen. 1994 wurde diese Kreditversicherung auf 300.000 DM erhöht.
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