BGH - Versäumnisurteil vom 25.11.1999
IX ZR 40/98
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 2000, 172
DB 2000, 369
DStR 2000, 169
FuR 2000, 225
GmbHR 2000, 128
KTS 2000, 113
MDR 2000, 284
NJW 2000, 362
WM 2000, 23
ZIP 2000, 121
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

BGH, Versäumnisurteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen IX ZR 40/98

DRsp Nr. 2000/130

Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

»Sollte eine Bürgschaft, die eine leistungsunfähige Ehefrau 1992 für einen Warenkredit an eine GmbH, deren Geschäftsführer der Ehemann ist, nur Vermögensverlagerungen an die Ehefrau vorbeugen, so ist die Bürgschaftsklage wegen Rechtsmißbrauchs als zur Zeit unbegründet abzuweisen, solange sich dieses Risiko nicht verwirklicht hat.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) (fortan: die Beklagte) aus einer - undatierten - selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch, die Ende April 1992 bis zum Höchstbetrag von 300.000 DM erteilt wurde "für alle Ansprüche" der Klägerin, die "aus ihren Lieferverträgen über Warenbezüge" gegen die GmbH (künftig: Hauptschuldnerin) "erwachsen sind oder erwachsen werden". Die Beklagte hatte damals als kaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.250 DM.

Der Ehemann der Beklagten, Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und früherer Beklagter zu 2), übernahm damals eine gleichlautende Bürgschaft. Die Warenkreditschuld der Hauptschuldnerin hatte die Klägerin ab Ende Februar 1992 in Höhe von 75.000 DM versichern lassen. 1994 wurde diese Kreditversicherung auf 300.000 DM erhöht.