OLG Köln - Beschluss vom 08.03.2022
26 Wx 3/22
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 378 Ill 248/21

Unwirksamkeit einer Eheschließung per Videotelefonie mit Behörden in den USAEheschließung am Ort der Abgabe der ErklärungenHeirat im Inland

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 26 Wx 3/22

DRsp Nr. 2022/6932

Unwirksamkeit einer Eheschließung per Videotelefonie mit Behörden in den USA Eheschließung am Ort der Abgabe der Erklärungen Heirat "im Inland"

Tenor

Die Beschwerde der Aufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. Dezember 2021 (Az. 378 Ill 248/21) wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Aufsichtsbehörde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige, die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie schlossen am 24. Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde im Bundesstaat Utah in den Vereinigten Staaten von Amerika. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Ihr Antrag auf Anerkennung der Eheschließung in Deutschland wurde abgelehnt. Nunmehr möchten die Antragsteller die Ehe vor dem Standesamt A schließen.