BayObLG - Beschluß vom 13.09.2000
1Z BR 68/00
Normen:
BGB § 134, § 1937 ; HeimG § 14 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 246
NJW-RR 2001, 295
ZEV 2001, 121
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2208/99
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 232/98

Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

BayObLG, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 68/00

DRsp Nr. 2000/9494

Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

»1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wenn das Heim in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird und ein Familienangehöriger der Gesellschafter, der Geschäftsführerin und des Heimleiters von einem Heimbewohner zum Erben eingesetzt wird.2. Eine letztwillige Verfügung ist nach § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG nur dann unwirksam, wenn der Zuwendungsempfänger von ihr Kenntnis hat.3. Familienangehöriger der Gesellschafter und der Geschäftsführerin einer Heimträger-GmbH und des Heimleiters als sonstiger Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs. 5 HeimG

Normenkette:

BGB § 134, § 1937 ; HeimG § 14 Abs. 5 ;

Gründe

I.

Die im Alter von fast 84 Jahren am 12.2.1998 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihre einzige Schwester ist vorverstorben; die Beteiligte zu 2 ist deren Tochter.

Der Beteiligte zu 1 war bis 1992 als Heimleiter des Alten- und Pflegeheims beschäftigt, das von der Seniorenheim GmbH betrieben wird. Deren Geschäftsführerin ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Diese ist zugleich Gesellschafterin der GmbH. Weitere Gesellschafter sind die gemeinsame Tochter und der gemeinsame Sohn; letzterer ist seit 1993 Heimleiter.