BVerfG - Beschluss vom 12.01.2012
1 BvR 2761/11
Normen:
BGB § 2077 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 321/11

Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 2761/11

DRsp Nr. 2022/8203

Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten

Normenkette:

BGB § 2077 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzungder von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitigeUnwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungenvorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehran ihr festhalten wollen.