OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2018
9 WF 142/18
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 614
Vorinstanzen:
AG Saarburg, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 280/17

Unzulässige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Eilverfahren in Familiensachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 9 WF 142/18

DRsp Nr. 2019/11056

Unzulässige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Eilverfahren in Familiensachen

Ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über einen der in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahrensgegenstände aufgrund mündlicher Erörterung lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, ist diese Kostenentscheidung nicht anfechtbar.

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 24. November 2017 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe

Die mittels eines am 27. Dezember 2017 beim Familiengericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatzes eingelegte sowie durch ein am Folgetag eingegangenes Schreiben der Antragstellerin wiederholte Beschwerde ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Infolgedessen war sie gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.

Ein gegen die angefochtene Kostengrundentscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist nicht gegeben. Dies folgt aus § 57 FamFG.