Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 24. November 2017 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die mittels eines am 27. Dezember 2017 beim Familiengericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatzes eingelegte sowie durch ein am Folgetag eingegangenes Schreiben der Antragstellerin wiederholte Beschwerde ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Infolgedessen war sie gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
Ein gegen die angefochtene Kostengrundentscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist nicht gegeben. Dies folgt aus § 57 FamFG.
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