OLG Köln - Beschluss vom 13.04.2005
4 WF 49/05
Normen:
FGG § 19 § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 282
OLGReport-Köln 2005, 469
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 30/04

Unzulässige Beschwerde gegen eine Verfahrenspflegerbestellung

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 4 WF 49/05

DRsp Nr. 2005/9963

Unzulässige Beschwerde gegen eine Verfahrenspflegerbestellung

1. Die Entscheidung des Familiengerichts, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. 2. Bei der Verfahrenspflegerbestellung durch das Familiengericht handelt es sich lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts im Rahmen des die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahrens. Die Verfahrenspflegerbestellung ist keine Entscheidung, durch die die Instanz abgeschlossen wird.