OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2020
3 WF 29/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 03.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 FH 8/19

Unzulässige Beschwerde gegen einen UnterhaltsfestsetzungsbeschlussPräklusion der erstmaligen Einwendung einer Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 3 WF 29/20

DRsp Nr. 2021/12568

Unzulässige Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss Präklusion der erstmaligen Einwendung einer Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss ist die erstmalige Einwendung der Leistungsunfähigkeit nach § 252 Abs. 4 FamFG unzulässig, sofern der Unterhaltsschuldner vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bereits objektiv Gelegenheit dazu hatte, diesen Einwand vorzubringen.2. Dem Zustellungsempfänger bleibt gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis gegenüber dem durch die Zustellungsurkunde erbrachten Beweis offen, dass ihm das zuzustellende Schreiben durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden ist. Erforderlich ist insoweit die substantiierte Darlegung und der Nachweis des Gegenteils des Inhalts der Urkunde. Der schlichte Hinweis darauf, dass der Zustellungsempfänger in einer Wohngemeinschaft wohne und gelegentlich in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfene Schriftstücke abhandengekommen seien, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft der zuständige Grunde nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 03.01.2020 (19 FH 8/19) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert beträgt: 13.804,-- €.

Normenkette:

§ ;