OLG Naumburg - Beschluss vom 19.09.2002
14 WF 144/02
Normen:
ZPO § 620 § 620 Nr. 6 § 620b § 620c Satz 1, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1142/02

Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Unterhalt eines Ehegatten

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 14 WF 144/02

DRsp Nr. 2004/15266

Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Unterhalt eines Ehegatten

Einstweilige Anordnungen zum Unterhalt eines Ehegatten sind nach § 620 Nr. 6 ZPO unanfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 620 § 620 Nr. 6 § 620b § 620c Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.07.2002 (Bd. I, Bl. 210 bis 213 des Sonderheftes betr. einstweilige Anordnungen zum Ehegattenunterhalt), ergangen auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.07.2002 (Bd. I, Bl. 200 bis 202 d. Sonderheftes EAO EU), im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juni 2002 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 439,-- Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, welcher der Antragstellerin am 19.07.2002 zugestellt worden ist (Bd. 1, Bl. 213 b d. Sonderheftes EAO EU), wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 24.07.2002 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde (Bd. II, Bl. 1 ff. d. Sonderheftes EAO EU), mit der sie in Abänderung der angefochtenen Entscheidung einen zusätzlichen monatlichen Unterhalt von weiteren 588,25 Euro ab Juni 2002 verlangt.