Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.
I.
Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung über eine vermeintliche sofortige Beschwerde der Antragsteller.
Diese begehrten am 13.05.2024 auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Zugrunde lag ein behaupteter Vorfall vom 09.05.2024, bei dem die Tochter des Antragstellers und gleichzeitig Stieftochter der Antragstellerin in der Wohnung der Antragsteller Mobiliar beschädigt und die Antragstellerin verletzt habe.
Das Amtsgericht terminierte die Sache auf den 24.05.2024. Die Antragsgegnerin legte jedoch ein Attest vor, wonach sie sich seit dem 15.05.2024 in stationärer Behandlung befinde.
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