OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2024
4 WF 153/24
Normen:
FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 694/24

Unzulässige Beschwerde in einenm Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 4 WF 153/24

DRsp Nr. 2024/12840

Unzulässige Beschwerde in einenm Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

1. Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre 2. Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung über eine vermeintliche sofortige Beschwerde der Antragsteller.

Diese begehrten am 13.05.2024 auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Zugrunde lag ein behaupteter Vorfall vom 09.05.2024, bei dem die Tochter des Antragstellers und gleichzeitig Stieftochter der Antragstellerin in der Wohnung der Antragsteller Mobiliar beschädigt und die Antragstellerin verletzt habe.

Das Amtsgericht terminierte die Sache auf den 24.05.2024. Die Antragsgegnerin legte jedoch ein Attest vor, wonach sie sich seit dem 15.05.2024 in stationärer Behandlung befinde.