OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.04.2019
20 UF 39/19
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 99/18

Unzulässige Beschwerde von Großeltern im Verfahren zur Bestellung eines ErgänzungspflegersFehlende Beschwerdeberechtigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 20 UF 39/19

DRsp Nr. 2020/3353

Unzulässige Beschwerde von Großeltern im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers Fehlende Beschwerdeberechtigung

Keine Beschwerdebefugnis der Großeltern mit dem Ziel, als Ergänzungspfleger bestellt zu werden.

Großeltern haben für eine Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG regelmäßig keine Beschwerdeberechtigung, wie sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift ergibt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 25.01.2019 (2 F 99/18) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, als Großmutter der Kinder K. und K. Sch. vom Amtsgericht nicht als Ergänzungspflegerin ausgewählt worden zu sein.