OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2018
9 UF 214/18
Normen:
FamFG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 79/18

Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 9 UF 214/18

DRsp Nr. 2019/7154

Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerde des K... B... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11.10.2018 (Az. 3 F 79/18) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1.

Am 17.10.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz gestellt. Mit Beschluss vom 18.10.2018 hat das Amtsgericht den Antrag - ohne Durchführung einer mündlichen Erörterung - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat K... B..., wohnhaft K..., ...M..., am 22.10.2018 zu Protokoll des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin Beschwerde eingelegt und diese näher begründet.

2.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG), weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist. Ist ein Antrag zwingende Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung, ordnet § 59 Abs. 2 FamFG an, dass nur der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags Rechtsmittel einlegen darf. Alle anderen Personen als der Antragsteller sind somit nicht beschwerdeberechtigt, selbst wenn sie durch die zurückweisende Entscheidung materiell beeinträchtigt sind (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 18 m.w.N.).