OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2003
20 W 300/03
Normen:
BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1901 ; BGB § 1902 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 318/02
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 414/01

Unzulässige Delegation aller nach außen gerichteten Tätigkeiten durch eine als Berufsbetreuerin bestellten Rechtsanwältin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 20 W 300/03

DRsp Nr. 2004/7182

Unzulässige Delegation aller nach außen gerichteten Tätigkeiten durch eine als Berufsbetreuerin bestellten Rechtsanwältin

»Überlässt eine zur Berufsbetreuerin bestellte Rechtsanwältin ihrem mit ihr in Kanzleigemeinschaft als Rechtsanwalt tätigen Ehemann alle nach außen gerichteten Tätigkeiten durch eigenverantwortliche Unterzeichnung sämtlicher Schriftsätze und die Wahrnehmung aller Besprechungstermine, so handelt es sich um eine mit dem Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht vereinbare und unzulässige Delegation der Betreuungsaufgaben. Der im Rahmen dieser unzulässigen Arbeitsteilung entfaltete Zeitaufwand ist nicht vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1901 ; BGB § 1902 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) führt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Rechtsanwaltskanzlei.