BVerfG - Beschluß vom 04.06.1985
1 BvL 7/85
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o Abs. 2 Satz 3 ; BVerfGG § 80 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 70, 134
FamRZ 1985, 1007
JZ 1985, 851
NJW 1987, 1790
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.03.1985 - 35 F 2168/84 - VA,

Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

BVerfG, Beschluß vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 1 BvL 7/85

DRsp Nr. 1996/6752

Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

»Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (hier § 1408 Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587o Abs. 2 Satz 3 ; BVerfGG § 80 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten bei Abschluß des Vertrags bereits dauernd getrennt gelebt haben.

1. Nach § 1587 o BGB können Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen, die notariell beurkundet sein muß. Der notariellen Beurkundung steht die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll gleich. Außerdem bedarf die Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB, der mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 60, 329), der Genehmigung des Familiengerichts.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten den Versorgungsausgleich auch wirksam in einem Ehevertrag ausschließen:

§ 1408 BGB

(1) ...

(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.