I.
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten bei Abschluß des Vertrags bereits dauernd getrennt gelebt haben.
1. Nach § 1587 o BGB können Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen, die notariell beurkundet sein muß. Der notariellen Beurkundung steht die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll gleich. Außerdem bedarf die Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB, der mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 60, 329), der Genehmigung des Familiengerichts.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten den Versorgungsausgleich auch wirksam in einem Ehevertrag ausschließen:
(1) ...
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
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