A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 1800 in Verbindung mit § 1631b BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I. 1. Gemäß § 1910 Abs. 2 BGB kann ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht und der infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist (§ 1910 Abs. 3 BGB). Der Wirkungskreis der Pflegschaft ist vom
Vormundschaftsgericht entsprechend dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis zu bestimmen. Pflegschaft kann auch mit dem Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung angeordnet werden mit dem Ziel der Unterbringung in einer Anstalt.
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