OLG Hamburg - Beschluss vom 24.08.2021
12 UF 128/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3; StPO § 474 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 58
FamRZ 2022, 360
NJW-RR 2021, 1450
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 280 F 136/20

Unzulässige verdeckte Teilentscheidung über die Regelung eines UmgangsAnordnung einer isolierten UmgangsbegleitungAbschätzung der Gefährdung des Wohls der Kinder durch Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 12 UF 128/21

DRsp Nr. 2021/14511

Unzulässige verdeckte Teilentscheidung über die Regelung eines Umgangs Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung Abschätzung der Gefährdung des Wohls der Kinder durch Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten

Orientierungssätze: I. Eine im Umgangsverfahren unzulässige Teilentscheidung liegt vor, wenn in einem Hauptsacheverfahren der Umgang nur für einen begrenzten Zeitraum von einem halben Jahr gegen den Willen der Eltern konkret geregelt wird, ohne dass für eine Fortführung des Umgangs eine konkrete Perspektive besteht. II. Für die Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse. III. Zur weiteren Abschätzung der Gefährdung des Wohls der Kinder kann im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 474 Abs. 1 StPO Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten genommen werden.

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 3; StPO § 474 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Vater begehrt Umgang mit seinen beiden Söhnen.