BVerfG - Beschluß vom 18.01.1973
2 BvR 483/72
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 205
DÖV 1973, 458
FamRZ 1973, 449
ZBR 1973, 174
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.05.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 10 - O - 23/71

Unzulässige Verwertung von Ehescheidungsakten im Disziplinarverfahren

BVerfG, Beschluß vom 18.01.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 483/72

DRsp Nr. 1996/8088

Unzulässige Verwertung von Ehescheidungsakten im Disziplinarverfahren

Die Aushändigung von Ehescheidungsakten an einen Gutachter und ihre Verwertung im Disziplinarverfahren verletzen den Anspruch auf Achtung der Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I. 1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Justizoberinspektor im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, wurde ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Anschuldigungsschrift des Vertreters der Einleitungsbehörde wirft ihm im wesentlichen vor, in den Jahren 1966 bis 1969 in mehreren Zivilrechtsstreitigkeiten, die zwischen dem Beschwerdeführer und dessen erster Ehefrau und deren Mutter anhängig waren, wiederholt den Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite beleidigt und herabgewürdigt zu haben, ferner in mehreren Eingaben vor allem an den Oberlandesgerichtspräsidenten herabsetzende Behauptungen aufgestellt und insbesondere unbegründete Vorwürfe gegen den Landgerichtspräsidenten in Wuppertal erhoben zu haben. Zugunsten des Beschwerdeführers führte die Einleitungsbehörde an, daß er durch das Ehescheidungsverfahren und zahlreiche weitere Prozesse starken nervlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei und deshalb an neuro-vegetativen Störungen und seelischen Depressionen gelitten habe.