OLG Köln, Beschluß vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 26 WF 177/95
DRsp Nr. 1996/28956
Unzulässige Vollstreckung von Trennungsunterhalt
1. Der Einwand, die Unterhaltsgläubigerin betreibe zu Unrecht aus einem Urteil, mit welchem ihr Trennungsunterhalt zuerkannt worden sei, die Zwangsvollstreckung für einen Unterhaltszeitraum nach Rechtskraft der Scheidung, kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767ZPO geltend gemacht werden.2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt in einem solchen Falle grundsätzlich erst, wenn der Vollstreckungstitel dem Unterhaltsschuldner ausgehändigt worden ist, hingegen nicht schon bei einem von der Unterhaltsgläubigerin erklärten Verzicht auf die Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Anders kann es nur sein, wenn die Unterhaltsgläubigerin den Titel - etwa wegen rückständiger Trennungsunterhaltsbeträge - noch benötigt.