I. Die Parteien sind seit 21.09.2004 rechtskräftig geschieden sind und gleichzeitig ist die Folgesache Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt worden.
Schon unter dem 02.10.2003 hatte die Antragsgegnerin als Klägerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind M (geb. 13.09.2000) im Verbund geltend gemacht. Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.10.2003 zunächst beantragt, die Folgesache Kindesunterhalt abzuweisen. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 darauf hingewiesen, dass Folgesache nur der Unterhalt für ein gemeinsames Kind nach der Scheidung sein kann.
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