OLG Köln - Beschluss vom 06.01.2005
14 WF 230/04
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2, 3 ; ZPO § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1259
FuR 2005, 330
OLGReport-Köln 2005, 167
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 46/03

Unzulässige Widerklage des Vaters nach rechtskräftiger Scheidung und Abtrennung der Folgesache Kindesunterhalt wegen des bei der Mutter lebenden Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 14 WF 230/04

DRsp Nr. 2005/5596

Unzulässige Widerklage des Vaters nach rechtskräftiger Scheidung und Abtrennung der Folgesache Kindesunterhalt wegen des bei der Mutter lebenden Kindes

Nach der Rechtskraft der Scheidung und Abtrennung der Folgesache Kindesunterhalt wegen eines bei der Mutter lebenden Kindes ist eine Widerklage des beklagten Vaters wegen eines bei ihm lebenden Kindes unzulässig, weil Partei der Widerklage jetzt nach § 1629 II BGB ein Dritter, nämlich das Kind selbst, ist und das Gesetz auch bei Sachdienlichkeit die Einbeziehung eines Dritten in die abgetrennte Folgesache ausschließt._

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2, 3 ; ZPO § 33 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit 21.09.2004 rechtskräftig geschieden sind und gleichzeitig ist die Folgesache Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt worden.

Schon unter dem 02.10.2003 hatte die Antragsgegnerin als Klägerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind M (geb. 13.09.2000) im Verbund geltend gemacht. Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.10.2003 zunächst beantragt, die Folgesache Kindesunterhalt abzuweisen. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 darauf hingewiesen, dass Folgesache nur der Unterhalt für ein gemeinsames Kind nach der Scheidung sein kann.