BGH - Beschluss vom 30.11.2016
XII ZA 55/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 96
NJW-RR 2017, 127
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 9126/10
OLG Frankfurt/Main, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 134/16

Unzulässiger Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen XII ZA 55/16

DRsp Nr. 2016/19812

Unzulässiger Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit seit 9. August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12. März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und "PKH; Beiordnung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse" beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.

II.