I.
Der am 1.10.1968 geborene Beteiligte zu 1 erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen "A.". Mit notariellen Urkunden vom 14.11.1990 und 16.11.1990 beantragten der Beteiligte zu 1 und N. (Beteiligte zu 2) die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2. Die notariellen Urkunden enthielten zum Familiennamen des Anzunehmenden keine Anträge.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.1991 wurde die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind der Beteiligten zu 2 ausgesprochen. Zum Familiennamen enthält das Adoptionsdekret des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 1767 Abs. 2, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Bestimmung, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden erhält.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|