BayObLG - Beschluss vom 23.09.2002
1Z BR 113/02
Normen:
BGB § 1757 ; FGG § 56e Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1773
OLGReport-BayObLG 2003, 237
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 359/02
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 8/90

Unzulässiger Antrag auf Namensänderung nach Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 113/02

DRsp Nr. 2002/16311

Unzulässiger Antrag auf Namensänderung nach Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses

»Ein im Adoptionsverfahren erst nach Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses gestellter Antrag auf Namensänderung des Angenommenen ist unstatthaft.«

Normenkette:

BGB § 1757 ; FGG § 56e Satz 3 ;

Gründe:

I.

Der am 1.10.1968 geborene Beteiligte zu 1 erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen "A.". Mit notariellen Urkunden vom 14.11.1990 und 16.11.1990 beantragten der Beteiligte zu 1 und N. (Beteiligte zu 2) die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2. Die notariellen Urkunden enthielten zum Familiennamen des Anzunehmenden keine Anträge.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.1991 wurde die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind der Beteiligten zu 2 ausgesprochen. Zum Familiennamen enthält das Adoptionsdekret des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 1767 Abs. 2, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Bestimmung, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden erhält.