LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2021
L 16 KR 10/19
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 2; SGG § 71 Abs. 6; SGG § 158; ZPO § 56 Abs. 1; BGB §§ 104 ff.; BGB § 107; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 3548/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Prozessführungsbefugnis beim gemeinsamen Sorgerecht für ein Kind

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 10/19

DRsp Nr. 2022/457

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Prozessführungsbefugnis beim gemeinsamen Sorgerecht für ein Kind

Es liegt keine Prozessführungsbefugnis des Vaters für ein nicht prozessfähiges minderjähriges Kind vor, wenn ihm weder das Recht zur alleinigen Vertretung in dem Verfahren durch eine familiengerichtliche Entscheidung übertragen worden noch die Zustimmung oder Genehmigung der zusammen mit ihm sorgeberechtigten Mutter zur Prozessführung erteilt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 2; SGG § 71 Abs. 6; SGG § 158; ZPO § 56 Abs. 1; BGB §§ 104 ff.; BGB § 107; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand