Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.08.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren GdB für die Klägerin zu 1).
Die am 00.00.2011 geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter des Klägers zu 2) und der N. Der Kläger zu 2) und Frau N leben getrennt. Die Klägerin zu 1) lebt bei ihrer Mutter. Der Kläger zu 2) und die Mutter üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
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