Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 5.04.2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Originalunterlagen für die von dem Vater der Klägerin im Jahre 2000 und 2002 angemieteten Wohnungen in H sowie die Vornahme von bautechnischen Untersuchungen zur Klärung der Ursache seiner Erkrankung und die der Klägerin bzw um die Übernahme der Kosten hierfür.
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