LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2021
L 9 SO 181/19
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; BGB § 2; BGB §§ 104 ff.; BGB § 106; BGB § 108; BGB § 1628 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4; SGB I § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 538/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine alleinige gesetzliche Vertretung Minderjähriger durch den Vater bei gemeinsamer elterlicher Sorge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 181/19

DRsp Nr. 2023/2374

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine alleinige gesetzliche Vertretung Minderjähriger durch den Vater bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Der Vater kann seine minderjährige Tochter als Klägerin nicht allein im Gerichtsprozess gesetzlich vertreten, wenn die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindsmutter ausgeübt wird und die Kindsmutter der Klageerhebung durch den Vater ausdrücklich widersprochen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 5.04.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; BGB § 2; BGB §§ 104 ff.; BGB § 106; BGB § 108; BGB § 1628 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4; SGB I § 36 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Originalunterlagen für die von dem Vater der Klägerin im Jahre 2000 und 2002 angemieteten Wohnungen in H sowie die Vornahme von bautechnischen Untersuchungen zur Klärung der Ursache seiner Erkrankung und die der Klägerin bzw um die Übernahme der Kosten hierfür.