1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.09.2020, gerichtet gegen Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 04.11.2019 (Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 02.11.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K...B... in B... bewilligt.
1.
Die gemäß §§ 58 ff. statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen.
Zwar ist die Monatsfrist des §§ 63 Abs. 1 FamFG gewahrt, da die angefochtene Entscheidung dem Antragsgegner ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 76 d.A. erst am 04.09.2020 zugestellt werden konnte.
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