OLG Köln - Beschluss vom 25.11.2011
4 UF 238/11
Normen:
FamFG § 57 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 17/11

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 4 UF 238/11

DRsp Nr. 2011/21189

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Wege einstweiliger Anordnung stellt eine Umgangsrechts- und keine Sorgerechtsentscheidung dar mit der Folge, dass die Beschwerde hiergegen gem. § 57 S. 1 FamFG unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Brühl vom 21.09.2011 - 32 F 17/11 - , mit welchem für das Kind O. C. M., geboren am 00.00.2004, Umgangspflegschaft für die Zeit bis zum 31.12.2012 angeordnet worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Familiengerichts ist unzulässig, § 57 Satz 1 FamFG. Einstweilige Anordnungen in Familiensachen sind grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt lediglich nicht für die in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG abschließend geregelten Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene, angefochtene Entscheidung betrifft nämlich das Umgangsrecht.