BayObLG - Beschluss vom 15.09.2003
1Z BR 15/03
Normen:
PStG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 33
FamRZ 2004, 893
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3104/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen III 42/00

Unzulässigkeit der Beschwerde in Personenstandssache nach Vollzug der Amtshandlung

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 15/03

DRsp Nr. 2003/13251

Unzulässigkeit der Beschwerde in Personenstandssache nach Vollzug der Amtshandlung

»Mit Vollzug der Amtshandlung, auf die sich die sogenannte Zweifelsvorlage des Standesbeamten bezieht, entfällt - auch in der Beschwerdeinstanz - die Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung.«

Normenkette:

PStG § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende irakische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 1 ist als Flüchtling anerkannt. Der Beteiligte zu 2 hat keinen Flüchtlingsstatus, sondern ist lediglich im Besitz eines deutschen Ausweisersatzes mit Aufenthaltsbefugnis. Die Beteiligten geben an, miteinander verheiratet zu sein. Die von ihnen vorgelegte irakische Heiratsurkunde von 1987 hat der Standesbeamte nicht als Nachweis einer wirksamen Eheschließung anerkannt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben zwei im Irak geborene Kinder. Ein drittes Kind wurde am 20.12.1999 in Nürnberg geboren.

Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt des dritten Kindes zunächst zurückgestellt. Er hat mit Vorlage vom 10.2.2000 dem Amtsgericht folgende Fragen gestellt:

1. Aus welchen Dokumenten ergibt sich die korrekte und vollständige Namensführung aller Beteiligten?