LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2021
L 9 AS 3091/19
Normen:
SGB X § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 12; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 62 Hs. 2; SGG § 73;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 2394/18

Unzulässigkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt durch einen BevollmächtigtenAnforderungen an die Bevollmächtigung beim Bestehen eines Betreuungsverhältnisses im Hinblick auf das Vorliegen von Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen L 9 AS 3091/19

DRsp Nr. 2022/7421

Unzulässigkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt durch einen Bevollmächtigten Anforderungen an die Bevollmächtigung beim Bestehen eines Betreuungsverhältnisses im Hinblick auf das Vorliegen von Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

1 Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.2 Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist.3. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. September 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 12; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 62 Hs. 2; SGG § 73;

Tatbestand