BGH - Beschluss vom 23.10.2014
I ZB 82/13
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1; ZPO § 885a Abs. 1; ZPO § 885a Abs. 7;
Fundstellen:
MDR 2015, 542
NJW 2015, 2126
WM 2015, 981
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 8003/13
LG Berlin, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 397/13

Unzulässigkeit der Einordnung der Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung als Kosten der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen I ZB 82/13

DRsp Nr. 2015/4499

Unzulässigkeit der Einordnung der Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung als Kosten der Zwangsvollstreckung

Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2013 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 993,02 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1; ZPO § 885a Abs. 1; ZPO § 885a Abs. 7;

Gründe

I.

Der Schuldner wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 4. September 2012 dazu verurteilt, die Wohnung D. , S. links in B. , zu räumen und geräumt herauszugeben.

Nachdem der Schuldner nicht freiwillig räumte, wurde der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. Der Gläubiger ließ die Wohnung unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht am 14. November 2012 von der G. mbH (G. ) räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Unter dem 6. März 2013 stellte die G. dem Gläubiger für Räumung und Versteigerung nach Abzug des Versteigerungserlöses insgesamt 993,02 € in Rechnung.

II. III. 1. a) b) aa) bb) 2. a) b) aa) bb) cc) 3. IV.