Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2013 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 993,02 € festgesetzt.
Der Schuldner wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 4. September 2012 dazu verurteilt, die Wohnung D. , S. links in B. , zu räumen und geräumt herauszugeben.
Nachdem der Schuldner nicht freiwillig räumte, wurde der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. Der Gläubiger ließ die Wohnung unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht am 14. November 2012 von der G. mbH (G. ) räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Unter dem 6. März 2013 stellte die G. dem Gläubiger für Räumung und Versteigerung nach Abzug des Versteigerungserlöses insgesamt 993,02 € in Rechnung.
II. III. 1. a) b) aa) bb) 2. a) b) aa) bb) cc) 3. IV.
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