OLG Nürnberg - Urteil vom 30.06.1997
7 UF 1117/97
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; EheG § 5 § 20 § 24 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; polnisches FVG Art. 13 § 1 § 2 § 3 Art. 22 ; polnisches IPR Art. 14 Art. 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1109
NJW-RR 1998, 2
OLGReport-Nürnberg 1997, 278
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1277/96

Unzulässigkeit der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die Staatsanwaltschaft

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 7 UF 1117/97

DRsp Nr. 1998/7386

Unzulässigkeit der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die Staatsanwaltschaft

»1. Die Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die Staatsanwaltschaft nach § 24 EheG kann unzulässig sein, wenn die frühere Ehe wirksam geschieden ist und die spätere - im Ausland (hier: Polen) - geschlossene Ehe nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für einen Partner maßgeblichen ausländischen (hier: polnischen) Recht wirksam ist und einer Nichtigkeitserklärung nicht (mehr) zugänglich wäre.«2. Die Frage, ob eine (hier: in Warschau geschlossene) Ehe im Hinblick auf ein mögliches Fortbestehen einer ersten Ehe einer der Parteien unwirksam ist und welche rechtlichen Folgen eine eventuell gegebene Unwirksamkeit hat, sind gemäß Art. 13 1 EGBGB nach den Heimatrechten der Staaten zu beurteilen, denen jeder Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung angehörte.