Unzulässigkeit der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die Staatsanwaltschaft
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 7 UF 1117/97
DRsp Nr. 1998/7386
Unzulässigkeit der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die Staatsanwaltschaft
»1. Die Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die Staatsanwaltschaft nach § 24EheG kann unzulässig sein, wenn die frühere Ehe wirksam geschieden ist und die spätere - im Ausland (hier: Polen) - geschlossene Ehe nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1EGBGB für einen Partner maßgeblichen ausländischen (hier: polnischen) Recht wirksam ist und einer Nichtigkeitserklärung nicht (mehr) zugänglich wäre.«2. Die Frage, ob eine (hier: in Warschau geschlossene) Ehe im Hinblick auf ein mögliches Fortbestehen einer ersten Ehe einer der Parteien unwirksam ist und welche rechtlichen Folgen eine eventuell gegebene Unwirksamkeit hat, sind gemäß Art. 13 1 EGBGB nach den Heimatrechten der Staaten zu beurteilen, denen jeder Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung angehörte.
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