FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2002
I 137/01
Normen:
EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 175 ;

Unzulässigkeit der Rückforderung von Kindergeld

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen I 137/01

DRsp Nr. 2003/8221

Unzulässigkeit der Rückforderung von Kindergeld

1. Kindergeldfestsetzungen können wieder aufgehoben werden, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes dazu führt, dass das Kind für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist. 2. Haben sich die oberhalb der Bemessungsgrenze liegenden Einkünfte des Kindes, die sich aus den vorgelegten Bescheinigungen ergeben und die der Prognose-Entscheidung der Familienkasse zugrunde gelegt wurden, nicht rechtserheblich von den Einkünften unterschieden, die später - nach Ablauf des Kalenderjahres - bestätigt wurden, so kann das gezahlte Kindergeld nicht zurückgefordert werden.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 175 ;

Tatbestand: