Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach §
1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Namen des Beschwerdeführers zu 2), seinem Sohn, eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1) kann alleine den Beschwerdeführer zu 2) nicht vertreten. Da ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer zu 2) besteht, können sie ihn gemäß §
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