BVerfG - Beschluss vom 20.11.2019
1 BvR 1734/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 6637/17
OLG München, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 419/19

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen; Unterbliebene Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren; Vertretung eines Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1734/19

DRsp Nr. 2019/18069

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen; Unterbliebene Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren; Vertretung eines Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Namen des Beschwerdeführers zu 2), seinem Sohn, eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1) kann alleine den Beschwerdeführer zu 2) nicht vertreten. Da ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer zu 2) besteht, können sie ihn gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich gemeinschaftlich vertreten. An einer gerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge oder der Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beschwerdeführer zu 1), die ihm gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vertretung alleine ermöglichen würde, fehlt es; ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer zu 2) ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt (vgl. BVerfGE 72, 122 <133 f.&#62;).