OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.08.2019
15 UF 80/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 752
FuR 2020, 699
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 234/18

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen UrkundeLänger als drei Monate dauerndes Zusammenleben zum Zwecke der VersöhnungErlöschen eines titulierten Anspruchs auf Trennungsunterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 15 UF 80/19

DRsp Nr. 2020/2947

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde Länger als drei Monate dauerndes Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung Erlöschen eines titulierten Anspruchs auf Trennungsunterhalt

Bei einem länger als drei Monate dauernden Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung erlischt der titulierte Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen wie folgt abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus § 3 der notariellen Urkunde des Notars J., H., vom 01.04.2004 (Urkunden-Nr. ...) wird hinsichtlich des titulierten Trennungsunterhalts insgesamt für unzulässig erklärt.

2.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: € 10.098

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.