BGH - Beschluss vom 07.01.2021
III ZB 54/20
Normen:
BGB § 1903; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 166/20
OLG Karlsruhe, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 58/20

Unzulässigkeit des Antrags eines Betreuten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erhebung unzulässiger Rechtsbeschwerden; Erhebung unzulässiger und erkennbar rechtsmissbräuchlicher Eingaben

BGH, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen III ZB 54/20

DRsp Nr. 2021/2416

Unzulässigkeit des Antrags eines Betreuten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erhebung unzulässiger Rechtsbeschwerden; Erhebung unzulässiger und erkennbar rechtsmissbräuchlicher Eingaben

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2020 - 4 W 58/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1903; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der "Rechtsbeschwerde", hilfsweise mit der "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende, die ihm als Einzelrichterin Prozesskostenhilfe für eine - mit keinem nachvollziehbaren Sachvortrag unterlegte - Amtshaftungsklage versagt hatte, für unbegründet erklärt worden war. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.