BGH - Beschluss vom 07.01.2021
III ZB 85/20
Normen:
BGB § 1903; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 119/20
OLG Karlsruhe, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 62/20

Unzulässigkeit des Antrags eines Betreuten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erhebung unzulässiger Rechtsbeschwerden; Erhebung unzulässiger und erkennbar rechtsmissbräuchlicher Eingaben

BGH, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen III ZB 85/20

DRsp Nr. 2021/2419

Unzulässigkeit des Antrags eines Betreuten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erhebung unzulässiger Rechtsbeschwerden; Erhebung unzulässiger und erkennbar rechtsmissbräuchlicher Eingaben

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2020 - 1 W 62/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1903; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der "Rechtsbeschwerde" und der "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht unter Verweis auf die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers dessen sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für eine - mit keinem nachvollziehbaren Sachvortrag unterlegte - Amtshaftungsklage versagt worden war, als unzulässig verworfen. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.