BGH - Beschluss vom 28.09.2016
XII ZB 487/15
Normen:
BGB § 985;
Fundstellen:
BGHZ 212, 133
FuR 2017, 78
MDR 2016, 1454
NZM 2016, 886
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 313/13
OLG München, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 475/15

Unzulässigkeit des Antrags eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 487/15

DRsp Nr. 2016/18292

Unzulässigkeit des Antrags eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2015 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 12. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

BGB § 985;

Gründe

I.