OLG Hamburg - Beschluß vom 03.11.1995
2 WF 94/95
Normen:
BGB § 1573 § 1580 ; EGBGB Art. 18 Abs. 5 ; EinigungsV Anl. I Art. 234 § 5 ;
Fundstellen:
EzFamR Aktuell 1996, 9
OLGReport-Hamburg 1996, 75

Unzulässigkeit des Auskunftsverlangens bei Fehlen eines Unterhaltsanspruchs

OLG Hamburg, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 2 WF 94/95

DRsp Nr. 1996/22954

Unzulässigkeit des Auskunftsverlangens bei Fehlen eines Unterhaltsanspruchs

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht gemäß § 1580 BGB beruht, verbietet es, den geschiedenen Ehegatten auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, wenn unabhängig von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1982, 1189 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 2).2. Ist eine Ehe 1986 in der ehemaligen DDR geschieden worden, richten sich die nachehelichen Unterhaltsbeziehungen grundsätzlich nach dem FGB/DDR. Der Einigungsvertrag (Anl. I Art. 234 § 5) sieht in derartigen Fällen vor, daß das bisherige Recht maßgebend ist.