BGH - Beschluss vom 24.09.2014
XII ZB 111/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 2; FamFG ;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 54
FamRB 2015, 19
FamRB 2015, 9
FamRZ 2014, 1992
FuR 2015, 232
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 396/12
OLG Schleswig, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 233/12

Unzulässigkeit des Erlasses eines Versäumnisbeschlusses bei Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Familienstreitsache; Anforderungen an die gesteigerte Unterhaltspflicht vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 111/13

DRsp Nr. 2014/16464

Unzulässigkeit des Erlasses eines Versäumnisbeschlusses bei Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Familienstreitsache; Anforderungen an die gesteigerte Unterhaltspflicht vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes

a) Sieht das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und entscheidet im schriftlichen Verfahren, so ist der Erlass eines Versäumnisbeschlusses nicht zulässig.b) Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. Oktober 2012 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.