OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.02.1995
2 UF 267/94
Normen:
BGB § 1361 § 1569 ; ZPO § 620 § 620 a Abs. 4 § 935 § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1424
NJW 1995, 1908

Unzulässigkeit des Übergangs vom Verfügungsantrag in einen solchen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Berufungsverfahren bei Unterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 2 UF 267/94

DRsp Nr. 1995/4644

Unzulässigkeit des Übergangs vom Verfügungsantrag in einen solchen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Berufungsverfahren bei Unterhalt

»1. Nach Abschluß des Verfahrens einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt in erster Instanz ist im Berufungsverfahren ein Übergang vom Verfügungsantrag in einen solchen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt besteht ein Verfügungsgrund nur in Höhe des Notbedarfs. Der Senat bemißt den Notbedarf mit dem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle. Differenzierungen bei dem Mindestselbstbehalt nach der im Einzelfall gezahlten Miete sind aus Gründen der Rechtssicherheit mit Blick auf den summarischen Charakter des Verfahrens der einstweiligen Verfügung nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 ; ZPO § 620 § 620 a Abs. 4 § 935 § 940 ;

Tatbestand: